Wir sind von der Impressumspflicht im Zivilrecht befreit.
Dies ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht indigener
Menschen und Völker
gem. ILO Konv. 169, UNDRIP A/61/295 Artikel 2, 9, 10, 28 und
ICERD -ethnic origins-.
Auszug UNDRIP:
RESOLUTION 61/295
Verabschiedet auf der 107. Plenarsitzung am 13. September 2007,
in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 143 Stimmen
bei 4 Gegenstimmen und 11 Enthaltungen*, auf der Grundlage des
Resolutionsentwurfs A/61/L.67 und Add.1, eingebracht
von: Andorra, Armenien, Belgien, Bolivien, Costa Rica,
Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador,
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Fidschi,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras,
Italien, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Nauru, Nicaragua, Österreich, Panama, Peru, Portugal,
Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Timor-Leste,
Ungarn, Zypern.
* Dafür: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra,
Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Bahamas,
Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bolivien,
Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei
Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica,
Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Demokratische
Volksrepublik Korea, Deutschland, Dominica, Dominikanische
Republik, Dschibuti, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun,
Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana,
Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische
Republik), Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen,
Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Komoren, Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laotische
Volksdemokratische Republik, Lesotho, Lettland, Libanon,
Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,
Mali, Malta, Mauritius, Mexiko, Mikronesien (Föderierte Staaten
von),
Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal,
Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Österreich,
Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Republik Korea, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien,
Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Simbabwe,
Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan,
Suriname, Swasiland, Syrische Arabische Republik,
Thailand,
Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela (Bolivarische
Republik), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik
Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland,
Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Dagegen: Australien, Kanada, Neuseeland, Vereinigte Staaten von
Amerika.
Enthaltungen: Aserbaidschan, Bangladesch, Bhutan, Burundi,
Georgien, Kenia, Kolumbien, Nigeria, Russische Föderation,
Samoa, Ukraine.
61/295. Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der
indigenen Völker.
Die Generalversammlung, Kenntnis nehmend von der Empfehlung des
Menschenrechtsrats in seiner Resolution 1/2 vom 29. Juni
200620, mit der der Rat den Wortlaut der Erklärung der
Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker annahm
unter Hinweis auf ihre Resolution 61/178 vom 20. Dezember 2006,
mit der sie beschloss, die Behandlung der Erklärung und die
Beschlussfassung darüber zurückzustellen, damit mehr Zeit für
weitere Konsultationen zu dieser Frage zur Verfügung stehe, und
außerdem beschloss, die Behandlung der Erklärung vor dem Ende
der einundsechzigsten Tagung der Generalversammlung
abzuschließen, nimmt die in der Anlage zu dieser Resolution
enthaltene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der
indigenen Völker an.
Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht, als Kollektiv wie auch auf der
Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten
Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten
Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.
Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen
Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei
der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt
zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft
oder Identität.
Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft
dieses Rechts entscheiden sie
frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit
ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben
indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung
in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten
betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung
ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.
Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen,
rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie
gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben
des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.
Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
Artikel 7
1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und
seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der
Person.
2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als
eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu
leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen
Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung
von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt
werden.
Artikel 8
1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner
Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu
werden.
2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und
Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
a) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass
indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige
Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen
Identität beraubt werden;
b) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen
der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen
entzogen wird;
c) jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die
zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder
untergraben werden;
d) jeder Form der Zwangsassimilation oder
Zwangsintegration;
e) jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische
oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu
fördern oder dazu aufzustacheln.
Artikel 9
Indigene Völker und Menschen haben das Recht, einer indigenen
Gemeinschaft oder Nation
anzugehören, gemäß den Traditionen und Bräuchen der
betreffenden Gemeinschaft oder Nation.
Die Ausübung dieses Rechts darf zu keinerlei Diskriminierung
führen.
Artikel 10
Indigene Völker dürfen nicht zwangsweise aus ihrem Land oder
ihren Gebieten ausgesiedelt
werden. Eine Umsiedlung darf nur mit freiwilliger und in
Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung der
betroffenen indigenen Völker und nach Vereinbarung einer
gerechten
und fairen Entschädigung stattfinden, wobei nach Möglichkeit
eine Option auf Rückkehr bestehen muss.
Artikel 11
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen
Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu
gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen
Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise
archäologische und historische Stätten,
Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende
Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und
weiterzuentwickeln.
2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern
entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die
Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für
das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum,
das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der
Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen
ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.
Artikel 12
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spirituellen und
religiösen Traditionen, Bräuche
und Riten zu bekunden, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu
lehren, das Recht, ihre religiösen
und kulturellen Stätten zu erhalten, zu schützen und ungestört
aufzusuchen, das Recht, ihre Ritualgegenstände zu benutzen und
darüber zu verfügen, und das Recht auf die Rückführung ihrer
sterblichen Überreste.
2. Die Staaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den
betroffenen indigenen Völkern
entwickelte faire, transparente und wirksame Mechanismen den
Zugang zu den in ihrem Besitz
befindlichen Ritualgegenständen und sterblichen Überresten
und/oder ihre Rückführung zu ermöglichen.
Artikel 13
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre
Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre
Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen,
zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie
ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben
und diese zu behalten.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz
dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass
indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren
verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die
Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete
Mittel.
Artikel 14
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen
Bildungssysteme und -institutionen einzurichten und zu
kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer
ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden
Weise unterrichtet wird.
2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf
Zugang zu allen Ebenen
und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern
wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen,
insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb
ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung
in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache
haben.
Artikel 15
1. Indigene Völker haben das Recht darauf, dass sich die Würde
und Vielfalt ihrer Kulturen und Traditionen, ihrer Geschichte
und ihrer Bestrebungen in der Bildung und in für die
Öffentlichkeit bestimmten Informationen angemessen
widerspiegeln.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit
den betroffenen indigenen Völkern wirksame Maßnahmen zur
Bekämpfung von Vorurteilen und zur Beseitigung von
Diskriminierung sowie zur Förderung der Toleranz, der
Verständigung und guter Beziehungen zwischen den indigenen
Völkern und allen anderen Teilen der Gesellschaft.
Artikel 16
1. Indigene Völker haben das Recht, eigene Medien in ihrer
eigenen Sprache einzurichten und ohne Diskriminierung auf alle
Formen nichtindigener Medien zuzugreifen.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die staatlichen Medien die indigene
kulturelle Vielfalt gebührend widerspiegeln. Die Staaten sollen
die privaten Medien unbeschadet der uneingeschränkten
Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung
ermutigen, die indigene kulturelle Vielfalt angemessen
widerzuspiegeln.
Artikel 17
1. Indigene Menschen und Völker haben das Recht auf den Genuss
aller durch das anwendbare internationale und einzelstaatliche
Arbeitsrecht begründeten Rechte.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit
den indigenen Völkern besondere Maßnahmen, um indigene Kinder
vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor der Heranziehung zu
einer Arbeit zu schützen, die Gefahren mit sich bringen, die
Erziehung des Kindes
behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale
Entwicklung schädigen könnte, unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Schutzbedürftigkeit und der Bedeutung der Bildung
für ihre Selbstbestimmungsfähigkeit.
3. Indigene Menschen haben das Recht, keinen diskriminierenden
Arbeitsbedingungen unterworfen zu werden, unter anderem im
Hinblick auf Beschäftigung oder Vergütung.
Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in
Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von
ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter
mitzuwirken und ihre eigenen indigenen
Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Artikel 19
Die Staaten verständigen sich und kooperieren nach Treu und
Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern, über deren
eigene repräsentative Institutionen, um ihre freiwillige und in
Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu
erhalten, bevor sie Gesetzgebungs oder Verwaltungsmaßnahmen
beschließen und durchführen, die sich auf diese Völker
auswirken können.
Artikel 20
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder Institutionen zu
bewahren und weiterzuentwickeln, ihre eigenen Existenz- und
Entwicklungsmittel in Sicherheit zu genießen und ungehindert
allen ihren traditionellen und sonstigen wirtschaftlichen
Tätigkeiten nachzugehen.
2. Indigene Völker, die ihrer Existenz- und Entwicklungsmittel
beraubt wurden, haben Anspruch auf gerechte und angemessene
Wiedergutmachung.
Artikel 21
1. Indigene Völker haben ohne Diskriminierung das Recht auf die
Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation,
unter anderem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung,
Berufsausbildung und Umschulung, Wohnungswesen,
Sanitärversorgung, Gesundheit und soziale Sicherheit.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen und gegebenenfalls
Sondermaßnahmen, um für die fortlaufende Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Situation der indigenen Völker zu
sorgen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Rechten und besonderen
Bedürfnissen indigener älterer Menschen, Frauen, Jugendlicher,
Kinder und Menschen mit Behinderungen zu schenken.
Artikel 22
1. Bei der Umsetzung dieser Erklärung ist den Rechten und
besonderen Bedürfnissen indigener älterer Menschen, Frauen,
Jugendlicher, Kinder und Menschen mit Behinderungen besondere
Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern
Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass indigene Frauen und Kinder
vollen Schutz vor allen Formen der Gewalt und der
Diskriminierung und uneingeschränkte diesbezügliche Garantien
genießen.
Artikel 23
Indigene Völker haben das Recht, Prioritäten und Strategien zur
Ausübung ihres Rechts auf Entwicklung zu bestimmen und zu
entwickeln. Sie haben insbesondere das Recht, aktiv an der
Ausarbeitung und Festlegung von Gesundheits-, Wohnungs- und
sonstigen Wirtschafts- und Sozialprogrammen, die sie betreffen,
mitzuwirken und solche Programme so weit wie möglich über ihre
eigenen Institutionen zu verwalten.
Artikel 24
1. Indigene Völker haben das Recht auf ihre traditionellen
Arzneimittel und die Beibehaltung ihrer medizinischen
Praktiken, einschließlich der Erhaltung ihrer lebenswichtigen
Heilpflanzen und für Heilzwecke genutzten Tiere und Mineralien.
Indigene Menschen haben außerdem das Recht auf Zugang zu allen
Sozial- und Gesundheitsdiensten ohne jede
Diskriminierung.
2. Indigene Menschen haben ein gleiches Recht auf den Genuss
des erreichbaren Höchstmaßes an körperlicher und geistiger
Gesundheit. Die Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um schrittweise die volle Verwirklichung dieses Rechts
herbeizuführen.
Artikel 25
Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle
Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und
Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell
besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu
bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer
Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen
nachzukommen.
Artikel 26
1. Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete
und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt
oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben.
2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und
die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell
gehören oder sie sie auf sonstige Weise traditionell innehaben
oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben
haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu
verfügen.
3. Die Staaten gewähren diesem Land und diesen Gebieten und
Ressourcen rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz. Diese
Anerkennung erfolgt unter gebührender Achtung der Bräuche,
Traditionen und Grundbesitzsysteme der betroffenen indigenen
Völker.
Artikel 27
Die Staaten richten gemeinsam mit den betroffenen indigenen
Völkern und unter gebührender Anerkennung ihrer Gesetze,
Traditionen, Bräuche und Grundbesitzsysteme einen fairen,
unabhängigen, unparteiischen, offenen und transparenten Prozess
ein und wenden diesen an mit
dem Ziel, die Rechte der indigenen Völker in Bezug auf ihr Land
und ihre Gebiete und Ressourcen, einschließlich derjenigen, die
sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt oder
genutzt haben, anzuerkennen und über diese Rechte zu
entscheiden. Die indigenen Völker haben das Recht, an diesem
Prozess mitzuwirken.
Artikel 28
1. Indigene Völker haben das Recht auf Wiedergutmachung, unter
anderem durch Rückerstattung oder, wenn dies nicht möglich ist,
durch eine gerechte, faire und angemessene Entschädigung, für
das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell
besessen oder auf andere Weise innegehabt oder genutzt haben
und die ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage
erteilte vorherige Zustimmung konfisziert, ihnen entzogen,
besetzt, genutzt oder beschädigt wurden.
2. Sofern die betroffenen Völker nicht freiwillig etwas anderes
vereinbaren, wird die Entschädigung in Form von Land, Gebieten
und Ressourcen, die nach Qualität, Größe und Rechtsstatus
gleichwertig sind, oder in Form einer finanziellen
Entschädigung oder einer anderen angemessenen Wiedergutmachung
geleistet.
Artikel 29
1. Indigene Völker haben das Recht auf die Erhaltung und den
Schutz der Umwelt und der Produktivität ihres Landes oder ihrer
Gebiete und Ressourcen. Zu diesen Zwecken richten die Staaten
ohne Diskriminierung Hilfsprogramme für indigene Völker ein und
setzen diese um.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass ohne die freiwillige und in Kenntnis der
Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Völker in
deren Land oder deren Gebieten keine gefährlichen Stoffe
gelagert oder entsorgt werden.
3. Die Staaten ergreifen außerdem nach Bedarf wirksame
Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung von Programmen
zur Überwachung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
der von diesen Stoffen betroffenen indigenen Völker zu
gewährleisten, die von diesen Völkern entwickelt und
durchgeführt werden.
Artikel 30
1. In dem Land oder den Gebieten indigener Völker dürfen keine
militärischen Aktivitäten stattfinden, es sei denn, sie sind
auf Grund eines erheblichen öffentlichen Interesses
gerechtfertigt oder sie wurden mit den betroffenen indigenen
Völkern frei vereinbart oder von ihnen gefordert.
2. Die Staaten führen mit den betroffenen indigenen Völkern
mittels angemessener Verfahren und insbesondere über ihre
repräsentativen Institutionen wirksame Konsultationen, bevor
sie ihr Land oder ihre Gebiete für militärische Aktivitäten
nutzen.
Artikel 31
1. Indigene Völker haben das Recht auf die Bewahrung, die
Kontrolle, den Schutz und die Weiterentwicklung ihres
kulturellen Erbes, ihres traditionellen Wissens und ihrer
traditionellen kulturellen Ausdrucksformen sowie der
Erscheinungsformen ihrer Wissenschaften, ihrer Techniken und
ihrer Kultur, einschließlich ihrer menschlichen und genetischen
Ressourcen, ihres Saatguts, ihrer Arzneimittel, ihrer
Kenntnisse der Eigenschaften der Tier- und Pflanzenwelt, ihrer
mündlichen Überlieferungen, ihrer Literatur, der von ihnen
geschaffenen Muster, ihrer Sportarten und traditionellen Spiele
und ihrer bildenden und darstellenden Künste. Sie haben
außerdem das Recht auf die Bewahrung, die Kontrolle, den Schutz
und die Weiterentwicklung ihres geistigen Eigentums an diesem
kulturellen Erbe, traditionellen Wissen und diesen
traditionellen kulturellen Ausdrucksformen.
2. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern
wirksame Maßnahmen zur Anerkennung und zum Schutz der Ausübung
dieser Rechte.
Artikel 32
1. Indigene Völker haben das Recht, Prioritäten und Strategien
für die Erschließung oder Nutzung ihres Landes oder ihrer
Gebiete und sonstigen Ressourcen zu bestimmen und zu
entwickeln.
2. Die Staaten verständigen sich und kooperieren nach Treu und
Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern, über deren
eigene repräsentative Institutionen, um ihre freiwillige
und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung zu
erhalten, bevor sie ein Projekt genehmigen,
das sich auf ihr Land oder ihre Gebiete und sonstigen
Ressourcen auswirkt, insbesondere im Zusammenhang mit der
Erschließung, Nutzung oder Ausbeutung von Bodenschätzen,
Wasservorkommen oder sonstigen Ressourcen.
3. Die Staaten richten wirksame Mechanismen für eine gerechte
und angemessene Wiedergutmachung für derartige Tätigkeiten ein,
und es werden geeignete Maßnahmen zur Milderung nachteiliger
ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder
spiritueller Auswirkungen ergriffen.
Artikel 33
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigene Identität oder
Zugehörigkeit im Einklang mit ihren Bräuchen und Traditionen zu
bestimmen. Dies beeinträchtigt nicht das Recht indigener
Menschen auf die Erlangung der Staatsangehörigkeit des Staates,
in dem sie leben.
2. Indigene Völker haben das Recht, nach ihren eigenen
Verfahren die Strukturen ihrer Institutionen festzulegen und
deren Mitglieder auszuwählen.
Artikel 34
Indigene Völker haben das Recht, ihre institutionellen
Strukturen und ihre Bräuche, Spiritualität, Traditionen,
Verfahren, Praktiken und, wo es sie gibt, Rechtssysteme oder
Rechtsgewohnheiten im Einklang mit den internationalen
Menschenrechtsnormen zu fördern, weiterzuentwickeln und zu
bewahren.
Artikel 35
Indigene Völker haben das Recht, die Verantwortlichkeiten des
Einzelnen gegenüber seiner Gemeinschaft zu bestimmen.
Artikel 36
1. Indigene Völker, insbesondere diejenigen, die durch
internationale Grenzen getrennt sind, haben das Recht, über
diese Grenzen hinweg Kontakte, Beziehungen und Formen der
Zusammenarbeit mit ihren eigenen Angehörigen wie auch mit
anderen Völkern zu pflegen und zu entwickeln, einschließlich
Aktivitäten für spirituelle, kulturelle, politische,
wirtschaftliche und soziale Zwecke.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit
den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um die Ausübung
dieses Rechts zu erleichtern und seine Anwendung zu
gewährleisten.
Artikel 37
1. Indigene Völker haben das Recht darauf, dass die mit Staaten
oder ihren Nachfolgern geschlossenen Verträge, sonstigen
Übereinkünfte und anderen konstruktiven Vereinbarungen
anerkannt, befolgt und angewandt werden und dass die Staaten
diese Verträge, sonstigen Übereinkünfte und anderen
konstruktiven Vereinbarungen einhalten und achten.
2. Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als mindere
oder beseitige sie die in Verträgen, sonstigen Übereinkünften
und anderen konstruktiven Vereinbarungen enthaltenen Rechte der
indigenen Völker.
Artikel 38
Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit
den indigenen Völkern die geeigneten Maßnahmen, einschließlich
Gesetzgebungsmaßnahmen, um die Ziele dieser Erklärung zu
erreichen.
Artikel 39
Indigene Völker haben das Recht auf Zugang zu finanzieller und
technischer Hilfe der Staaten und im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit, um in den Genuss der in dieser Erklärung
enthaltenen Rechte zu kommen.
Artikel 40
Indigene Völker haben das Recht auf Zugang zu gerechten und
fairen Verfahren zur Beilegung von Konflikten und
Streitigkeiten mit den Staaten oder anderen Parteien und auf
eine rasche Entscheidung in solchen Fällen sowie auf wirksame
Rechtsbehelfe bei allen Verstößen gegen ihre individuellen und
kollektiven Rechte. Bei diesen Entscheidungen ist den Bräuchen,
Traditionen, Regeln und Rechtssystemen der betroffenen
indigenen Völker sowie den internationalen Menschenrechten
gebührend Rechnung zu tragen.
Artikel 41
Die Organe und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten
Nationen und andere zwischenstaatliche Organisationen tragen
unter anderem durch die Mobilisierung finanzieller sammenarbeit
und technischer Hilfe zur vollen Verwirklichung der
Bestimmungen dieser Erklärung bei. Es werden Mittel und Wege
geschaffen, um die Mitwirkung der indigenen Völker bei der
Behandlung von Fragen, die sie betreffen, zu
gewährleisten.
Artikel 42
Die Vereinten Nationen, ihre Organe, namentlich das Ständige
Forum für indigene Fragen, die Sonderorganisationen,
einschließlich auf Landesebene, und die Staaten fördern die
Achtung und volle Anwendung der Bestimmungen dieser Erklärung
und verfolgen ihre Wirksamkeit.
Artikel 43
Die in dieser Erklärung anerkannten Rechte stellen die
Mindestnormen dar, die für das Überleben, die Würde und das
Wohlergehen der indigenen Völker der Welt notwendig sind.
Artikel 44
Alle in dieser Erklärung anerkannten Rechte und Freiheiten
werden indigenen Männern und Frauen gleichermaßen garantiert.
Artikel 45
Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als mindere
oder beseitige sie die Rechte, die indigene Völker bereits
besitzen oder in Zukunft möglicherweise erwerben.
Artikel 46
1. Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als begründe
sie für einen Staat, ein Volk, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt,
oder so verstanden werden, als ermächtige oder ermutige sie zu
Maßnahmen, welche die territoriale Unversehrtheit oder
politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten ganz
oder teilweise zerstören oder beeinträchtigen würden.
2. Bei der Ausübung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte
sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu achten.
Die Ausübung der in dieser Erklärung niedergelegten Rechte darf
nur den gesetzlich vorgesehenen und mit den internationalen
Verpflichtungen auf dem
Gebiet der Menschenrechte im Einklang stehenden Einschränkungen
unterworfen werden. Solche Einschränkungen dürfen nicht
diskriminieren und müssen unbedingt notwendig sein zu dem
ausschließlichen Zweck, die gebührende Anerkennung und Achtung
der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
und dringendsten Notwendigkeiten einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
3. Die Bestimmungen dieser Erklärung sind im Einklang mit den
Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der
guten Regierungsführung und des guten Glaubens auszulegen.
https://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/Declaration%28German%29.pdf