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Impressum

Wir sind von der Impressumspflicht im Zivilrecht befreit.

Dies ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht indigener Menschen und Völker  
gem. ILO Konv. 169, UNDRIP A/61/295 Artikel 2, 9, 10, 28 und ICERD -ethnic origins-.

Auszug UNDRIP:

RESOLUTION 61/295
Verabschiedet auf der 107. Plenarsitzung am 13. September 2007, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 143 Stimmen
bei 4 Gegenstimmen und 11 Enthaltungen*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/61/L.67 und Add.1, eingebracht
von: Andorra, Armenien, Belgien, Bolivien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras,
Italien, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nauru, Nicaragua, Österreich, Panama, Peru, Portugal,
Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Timor-Leste, Ungarn, Zypern.
* Dafür: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei
Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Demokratische
Volksrepublik Korea, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana,
Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Komoren, Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laotische Volksdemokratische Republik, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Mauritius, Mexiko, Mikronesien (Föderierte Staaten von),
Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien,
Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrische Arabische Republik, Thailand,
Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Dagegen: Australien, Kanada, Neuseeland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Enthaltungen: Aserbaidschan, Bangladesch, Bhutan, Burundi, Georgien, Kenia, Kolumbien, Nigeria, Russische Föderation, Samoa, Ukraine.

61/295. Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker.
Die Generalversammlung, Kenntnis nehmend von der Empfehlung des Menschenrechtsrats in seiner Resolution 1/2 vom 29. Juni 200620, mit der der Rat den Wortlaut der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker annahm unter Hinweis auf ihre Resolution 61/178 vom 20. Dezember 2006, mit der sie beschloss, die Behandlung der Erklärung und die Beschlussfassung darüber zurückzustellen, damit mehr Zeit für weitere Konsultationen zu dieser Frage zur Verfügung stehe, und außerdem beschloss, die Behandlung der Erklärung vor dem Ende der einundsechzigsten Tagung der Generalversammlung abzuschließen, nimmt die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker an.

Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht, als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte  und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.

Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.

Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie
frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.

Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 7
1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden. 

Artikel 8
1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu werden.
2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
a) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen Identität beraubt werden;
b) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen entzogen wird;
c) jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder untergraben werden;
d) jeder Form der Zwangsassimilation oder Zwangsintegration;
e) jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln. 

Artikel 9
Indigene Völker und Menschen haben das Recht, einer indigenen Gemeinschaft oder Nation
anzugehören, gemäß den Traditionen und Bräuchen der betreffenden Gemeinschaft oder Nation.
Die Ausübung dieses Rechts darf zu keinerlei Diskriminierung führen.

Artikel 10
Indigene Völker dürfen nicht zwangsweise aus ihrem Land oder ihren Gebieten ausgesiedelt
werden. Eine Umsiedlung darf nur mit freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und nach Vereinbarung einer gerechten
und fairen Entschädigung stattfinden, wobei nach Möglichkeit eine Option auf Rückkehr bestehen muss.

Artikel 11
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten,
Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

Artikel 12
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spirituellen und religiösen Traditionen, Bräuche
und Riten zu bekunden, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu lehren, das Recht, ihre religiösen
und kulturellen Stätten zu erhalten, zu schützen und ungestört aufzusuchen, das Recht, ihre Ritualgegenstände zu benutzen und darüber zu verfügen, und das Recht auf die Rückführung ihrer sterblichen Überreste.
2. Die Staaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den betroffenen indigenen Völkern
entwickelte faire, transparente und wirksame Mechanismen den Zugang zu den in ihrem Besitz
befindlichen Ritualgegenständen und sterblichen Überresten und/oder ihre Rückführung zu ermöglichen.

Artikel 13
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

Artikel 14
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.
2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen
und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.

Artikel 15
1. Indigene Völker haben das Recht darauf, dass sich die Würde und Vielfalt ihrer Kulturen und Traditionen, ihrer Geschichte und ihrer Bestrebungen in der Bildung und in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen angemessen widerspiegeln.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit den betroffenen indigenen Völkern wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorurteilen und zur Beseitigung von Diskriminierung sowie zur Förderung der Toleranz, der Verständigung und guter Beziehungen zwischen den indigenen Völkern und allen anderen Teilen der Gesellschaft.

Artikel 16
1. Indigene Völker haben das Recht, eigene Medien in ihrer eigenen Sprache einzurichten und ohne Diskriminierung auf alle Formen nichtindigener Medien zuzugreifen.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die staatlichen Medien die indigene kulturelle Vielfalt gebührend widerspiegeln. Die Staaten sollen die privaten Medien unbeschadet der uneingeschränkten Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung ermutigen, die indigene kulturelle Vielfalt angemessen widerzuspiegeln.

Artikel 17
1. Indigene Menschen und Völker haben das Recht auf den Genuss aller durch das anwendbare internationale und einzelstaatliche Arbeitsrecht begründeten Rechte.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit den indigenen Völkern besondere Maßnahmen, um indigene Kinder vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor der Heranziehung zu einer Arbeit zu schützen, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes
behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und der Bedeutung der Bildung für ihre Selbstbestimmungsfähigkeit.
3. Indigene Menschen haben das Recht, keinen diskriminierenden Arbeitsbedingungen unterworfen zu werden, unter anderem im Hinblick auf Beschäftigung oder Vergütung.

Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter mitzuwirken und ihre eigenen indigenen Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Artikel 19
Die Staaten verständigen sich und kooperieren nach Treu und Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern, über deren eigene repräsentative Institutionen, um ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, bevor sie Gesetzgebungs oder Verwaltungsmaßnahmen beschließen und durchführen, die sich auf diese Völker auswirken können.

Artikel 20
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder Institutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln, ihre eigenen Existenz- und Entwicklungsmittel in Sicherheit zu genießen und ungehindert allen ihren traditionellen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
2. Indigene Völker, die ihrer Existenz- und Entwicklungsmittel beraubt wurden, haben Anspruch auf gerechte und angemessene Wiedergutmachung.

Artikel 21
1. Indigene Völker haben ohne Diskriminierung das Recht auf die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation, unter anderem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Berufsausbildung und Umschulung, Wohnungswesen, Sanitärversorgung, Gesundheit und soziale Sicherheit.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, um für die fortlaufende Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der indigenen Völker zu sorgen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Rechten und besonderen Bedürfnissen indigener älterer Menschen, Frauen, Jugendlicher, Kinder und Menschen mit Behinderungen zu schenken.

Artikel 22
1. Bei der Umsetzung dieser Erklärung ist den Rechten und besonderen Bedürfnissen indigener älterer Menschen, Frauen, Jugendlicher, Kinder und Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass indigene Frauen und Kinder vollen Schutz vor allen Formen der Gewalt und der Diskriminierung und uneingeschränkte diesbezügliche Garantien genießen.

Artikel 23
Indigene Völker haben das Recht, Prioritäten und Strategien zur Ausübung ihres Rechts auf Entwicklung zu bestimmen und zu entwickeln. Sie haben insbesondere das Recht, aktiv an der Ausarbeitung und Festlegung von Gesundheits-, Wohnungs- und sonstigen Wirtschafts- und Sozialprogrammen, die sie betreffen, mitzuwirken und solche Programme so weit wie möglich über ihre eigenen Institutionen zu verwalten.

Artikel 24
1. Indigene Völker haben das Recht auf ihre traditionellen Arzneimittel und die Beibehaltung ihrer medizinischen Praktiken, einschließlich der Erhaltung ihrer lebenswichtigen Heilpflanzen und für Heilzwecke genutzten Tiere und Mineralien. Indigene Menschen haben außerdem das Recht auf Zugang zu allen Sozial- und Gesundheitsdiensten ohne jede Diskriminierung.
2. Indigene Menschen haben ein gleiches Recht auf den Genuss des erreichbaren Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit. Die Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um schrittweise die volle Verwirklichung dieses Rechts herbeizuführen.


Artikel 25
Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen nachzukommen.


Artikel 26
1. Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben.
2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell gehören oder sie sie auf sonstige Weise traditionell innehaben oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu verfügen.
3. Die Staaten gewähren diesem Land und diesen Gebieten und Ressourcen rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz. Diese Anerkennung erfolgt unter gebührender Achtung der Bräuche, Traditionen und Grundbesitzsysteme der betroffenen indigenen Völker.

Artikel 27
Die Staaten richten gemeinsam mit den betroffenen indigenen Völkern und unter gebührender Anerkennung ihrer Gesetze, Traditionen, Bräuche und Grundbesitzsysteme einen fairen, unabhängigen, unparteiischen, offenen und transparenten Prozess ein und wenden diesen an mit
dem Ziel, die Rechte der indigenen Völker in Bezug auf ihr Land und ihre Gebiete und Ressourcen, einschließlich derjenigen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt oder genutzt haben, anzuerkennen und über diese Rechte zu entscheiden. Die indigenen Völker haben das Recht, an diesem Prozess mitzuwirken.

Artikel 28
1. Indigene Völker haben das Recht auf Wiedergutmachung, unter anderem durch Rückerstattung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch eine gerechte, faire und angemessene Entschädigung, für das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt oder genutzt haben und die ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung konfisziert, ihnen entzogen, besetzt, genutzt oder beschädigt wurden.
2. Sofern die betroffenen Völker nicht freiwillig etwas anderes vereinbaren, wird die Entschädigung in Form von Land, Gebieten und Ressourcen, die nach Qualität, Größe und Rechtsstatus gleichwertig sind, oder in Form einer finanziellen Entschädigung oder einer anderen angemessenen Wiedergutmachung geleistet.


Artikel 29
1. Indigene Völker haben das Recht auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und der Produktivität ihres Landes oder ihrer Gebiete und Ressourcen. Zu diesen Zwecken richten die Staaten ohne Diskriminierung Hilfsprogramme für indigene Völker ein und setzen diese um.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Völker in deren Land oder deren Gebieten keine gefährlichen Stoffe gelagert oder entsorgt werden.
3. Die Staaten ergreifen außerdem nach Bedarf wirksame Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung von Programmen zur Überwachung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der von diesen Stoffen betroffenen indigenen Völker zu gewährleisten, die von diesen Völkern entwickelt und durchgeführt werden.

Artikel 30
1. In dem Land oder den Gebieten indigener Völker dürfen keine militärischen Aktivitäten stattfinden, es sei denn, sie sind auf Grund eines erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt oder sie wurden mit den betroffenen indigenen Völkern frei vereinbart oder von ihnen gefordert.
2. Die Staaten führen mit den betroffenen indigenen Völkern mittels angemessener Verfahren und insbesondere über ihre repräsentativen Institutionen wirksame Konsultationen, bevor sie ihr Land oder ihre Gebiete für militärische Aktivitäten nutzen.

Artikel 31
1. Indigene Völker haben das Recht auf die Bewahrung, die Kontrolle, den Schutz und die Weiterentwicklung ihres kulturellen Erbes, ihres traditionellen Wissens und ihrer traditionellen kulturellen Ausdrucksformen sowie der Erscheinungsformen ihrer Wissenschaften, ihrer Techniken und ihrer Kultur, einschließlich ihrer menschlichen und genetischen Ressourcen, ihres Saatguts, ihrer Arzneimittel, ihrer Kenntnisse der Eigenschaften der Tier- und Pflanzenwelt, ihrer mündlichen Überlieferungen, ihrer Literatur, der von ihnen geschaffenen Muster, ihrer Sportarten und traditionellen Spiele und ihrer bildenden und darstellenden Künste. Sie haben außerdem das Recht auf die Bewahrung, die Kontrolle, den Schutz und die Weiterentwicklung ihres geistigen Eigentums an diesem kulturellen Erbe, traditionellen Wissen und diesen traditionellen kulturellen Ausdrucksformen.
2. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen zur Anerkennung und zum Schutz der Ausübung dieser Rechte.

Artikel 32
1. Indigene Völker haben das Recht, Prioritäten und Strategien für die Erschließung oder Nutzung ihres Landes oder ihrer Gebiete und sonstigen Ressourcen zu bestimmen und zu entwickeln.
2. Die Staaten verständigen sich und kooperieren nach Treu und Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern, über deren eigene repräsentative Institutionen, um ihre freiwillige und  in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung zu erhalten, bevor sie ein Projekt genehmigen,
das sich auf ihr Land oder ihre Gebiete und sonstigen Ressourcen auswirkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Erschließung, Nutzung oder Ausbeutung von Bodenschätzen, Wasservorkommen oder sonstigen Ressourcen.
3. Die Staaten richten wirksame Mechanismen für eine gerechte und angemessene Wiedergutmachung für derartige Tätigkeiten ein, und es werden geeignete Maßnahmen zur Milderung nachteiliger ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder spiritueller Auswirkungen ergriffen.

Artikel 33
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigene Identität oder Zugehörigkeit im Einklang mit ihren Bräuchen und Traditionen zu bestimmen. Dies beeinträchtigt nicht das Recht indigener Menschen auf die Erlangung der Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie leben.
2. Indigene Völker haben das Recht, nach ihren eigenen Verfahren die Strukturen ihrer Institutionen festzulegen und deren Mitglieder auszuwählen.

Artikel 34
Indigene Völker haben das Recht, ihre institutionellen Strukturen und ihre Bräuche, Spiritualität, Traditionen, Verfahren, Praktiken und, wo es sie gibt, Rechtssysteme oder Rechtsgewohnheiten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu fördern, weiterzuentwickeln und zu bewahren.


Artikel 35
Indigene Völker haben das Recht, die Verantwortlichkeiten des Einzelnen gegenüber seiner Gemeinschaft zu bestimmen.

Artikel 36
1. Indigene Völker, insbesondere diejenigen, die durch internationale Grenzen getrennt sind, haben das Recht, über diese Grenzen hinweg Kontakte, Beziehungen und Formen der Zusammenarbeit mit ihren eigenen Angehörigen wie auch mit anderen Völkern zu pflegen und zu entwickeln, einschließlich Aktivitäten für spirituelle, kulturelle, politische, wirtschaftliche und soziale Zwecke.
2. Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern und seine Anwendung zu gewährleisten.

Artikel 37
1. Indigene Völker haben das Recht darauf, dass die mit Staaten oder ihren Nachfolgern geschlossenen Verträge, sonstigen Übereinkünfte und anderen konstruktiven Vereinbarungen anerkannt, befolgt und angewandt werden und dass die Staaten diese Verträge, sonstigen Übereinkünfte und anderen konstruktiven Vereinbarungen einhalten und achten.
2. Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als mindere oder beseitige sie die in Verträgen, sonstigen Übereinkünften und anderen konstruktiven Vereinbarungen enthaltenen Rechte der indigenen Völker.


Artikel 38
Die Staaten ergreifen in Konsultation und Zusammenarbeit mit den indigenen Völkern die geeigneten Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen, um die Ziele dieser Erklärung zu erreichen.


Artikel 39
Indigene Völker haben das Recht auf Zugang zu finanzieller und technischer Hilfe der Staaten und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, um in den Genuss der in dieser Erklärung enthaltenen Rechte zu kommen.

Artikel 40
Indigene Völker haben das Recht auf Zugang zu gerechten und fairen Verfahren zur Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten mit den Staaten oder anderen Parteien und auf eine rasche Entscheidung in solchen Fällen sowie auf wirksame Rechtsbehelfe bei allen Verstößen gegen ihre individuellen und kollektiven Rechte. Bei diesen Entscheidungen ist den Bräuchen, Traditionen, Regeln und Rechtssystemen der betroffenen indigenen Völker sowie den internationalen Menschenrechten gebührend Rechnung zu tragen.

Artikel 41
Die Organe und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und andere zwischenstaatliche Organisationen tragen unter anderem durch die Mobilisierung finanzieller sammenarbeit und technischer Hilfe zur vollen Verwirklichung der Bestimmungen dieser Erklärung bei. Es werden Mittel und Wege geschaffen, um die Mitwirkung der indigenen Völker bei der Behandlung von Fragen, die sie betreffen, zu gewährleisten. 

Artikel 42
Die Vereinten Nationen, ihre Organe, namentlich das Ständige Forum für indigene Fragen, die Sonderorganisationen, einschließlich auf Landesebene, und die Staaten fördern die Achtung und volle Anwendung der Bestimmungen dieser Erklärung und verfolgen ihre Wirksamkeit.

Artikel 43
Die in dieser Erklärung anerkannten Rechte stellen die Mindestnormen dar, die für das Überleben, die Würde und das Wohlergehen der indigenen Völker der Welt notwendig sind.


Artikel 44
Alle in dieser Erklärung anerkannten Rechte und Freiheiten werden indigenen Männern und Frauen gleichermaßen garantiert.

Artikel 45
Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als mindere oder beseitige sie die Rechte, die indigene Völker bereits besitzen oder in Zukunft möglicherweise erwerben.

Artikel 46
1. Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als begründe sie für einen Staat, ein Volk, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt, oder so verstanden werden, als ermächtige oder ermutige sie zu Maßnahmen, welche die territoriale Unversehrtheit oder politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten ganz oder teilweise zerstören oder beeinträchtigen würden.
2. Bei der Ausübung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu achten. Die Ausübung der in dieser Erklärung niedergelegten Rechte darf nur den gesetzlich vorgesehenen und mit den internationalen Verpflichtungen auf dem
Gebiet der Menschenrechte im Einklang stehenden Einschränkungen unterworfen werden. Solche Einschränkungen dürfen nicht diskriminieren und müssen unbedingt notwendig sein zu dem ausschließlichen Zweck, die gebührende Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten und dringendsten Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Die Bestimmungen dieser Erklärung sind im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der guten Regierungsführung und des guten Glaubens auszulegen.

https://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/Declaration%28German%29.pdf